Worauf Sie beim Vertreterverkauf achten müssen:
1. Phase: Einführung beim Verbraucher
- Der seriöse Direktverkäufer stellt sich grundsätzlich mit seinem Firmenausweis vor.
- Er gibt klare Informationen über sein Anliegen, den Verbraucher über ein Produkt und/oder eine Dienstleistung mit dem Ziel des Verkaufs beraten zu wollen.
- Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Direktvertrieb haben auf ihren Firmenunterlagen das Logo des Verbandes als Qualitäts- und Vertrauenssiegel.
2. Phase: Verkaufsberatung
Der Direktverkäufer berät den Verbraucher umfassend und gibt verständliche sowie vollständige Informationen über das Produkt und/oder die Dienstleistung, die er anbietet.
- Erklärung und Beratung finden in aller Ruhe und ohne Zeitdruck statt.
- Der Verkäufer räumt Zeit für Fragen ein und beantwortet sie sachkompetent.
- Der Verbraucher erhält die Möglichkeit, sich ggf. mit seinem Lebenspartner zu beraten oder Preisvergleiche vorzunehmen. Der Verkäufer ist gerne bereit, wieder zu kommen.
- Der Direktverkäufer hält alle mündliche Zusagen und Nebenvereinbarungen schriftlich fest. Damit gewinnt der Verbraucher größere Sicherheit (Beweisbarkeit!)
3. Phase: Vertragsgestaltung
- Der Vertrag ist gut lesbar und übersichtlich geschrieben.
- Es wird vollständig und gesetzeskonform auf das Widerrufsrecht von zwei Wochen hingewiesen*.
- Der Direktverkäufer geht das ausgefüllte Bestellformular vor der Unterzeichnung noch einmal Stück für Stück mit dem Verbraucher durch. Er zeigt ihm, dass alles, was vereinbart wurde, auch schriftlich festgehalten ist. Der Kaufvertrag enthält - selbstverständlich - das aktuelle Datum (keine Rückdatierung), die richtige die richtige Bestellmenge und die korrekte Unterschrift.
- Der Verkäufer gibt dem Verbraucher nach Bestellung eine Kopie mit der korrekten Widerrufsbelehrung.
* Die Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Direktvertrieb gewähren nach den für sie verbindlichen „Verhaltensstandards des Direktvertriebs »“ auf freiwilliger Basis ein Widerrufsrecht auch dort, wo das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen ist:
- beim so genannten bestellten Vertreterbesuch;
- wenn das Entgelt nicht mehr als 40 Euro beträgt.