FAQs zu Verbrauchermessen und Zeitschriftenabonnements

  1. Kann ich einen Kauf auf einer Verbrauchermesse widerrufen?
  2. Wie erkenne ich, dass es sich bei einer Messe um eine Freizeitveranstaltung handelt?
  3. Die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Direktvertrieb gehen doch in ihrer Geschäftspraxis oft über das Gesetz hinaus. Hier auch?
  4. Wie verhalte ich mich, wenn fremde Personen ohne einen vorher verabredeten Termin an der Haustür klingeln?
  5. Kann man ein Zeitschriftenabonnement widerrufen?
  6. Besteht ein Widerrufsrecht auch bei Zeitschriftenabonnements, die über das Internet oder bei einer Mailingaktion abgeschlossen wurden?
  7. Müssen Online-Abonnements gesondert schriftlich abgeschlossen werden?
  8. Was ist bei Zeitschriftenabonnements am Telefon zu beachten?

1.     Kann ich einen Kauf auf einer Verbrauchermesse widerrufen?

Verträge, die auf Verbrauchermessen geschlossen werden, sind nicht generell widerrufbar. Ist eine Verbrauchermesse im Sinne der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen als eine Freizeitveranstaltung zu verstehen, gelten aber zum Schutz des Verbrauchers die Bedingungen für Haustürgeschäfte. Demnach darf der Kunde seine Kaufzusage innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

2.     Wie erkenne ich, dass es sich bei einer Messe um eine Freizeitveranstaltung handelt?

Für den Laien ist die Unterscheidung „Freizeitveranstaltung oder nicht“ mit der Konsequenz „Widerrufsrecht oder nicht“ nur schwer zu treffen. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung muss der Freizeitwert einer solchen Veranstaltung (z. B. Unterhaltungs- und Showprogramm) in einer ganz bestimmten Art und Weise mit dem eigentlichen Ziel der Veranstaltung, mit den Teilnehmern Verträge abzuschließen, verknüpft sein. Diese Verknüpfung bewirkt, dass der eigentliche Geschäftszweck hinter die freizeitliche Stimmung zurücktritt und die Gefahr besteht, dass Verbraucher Verträge schließen, die sie bei ruhiger Überlegung nicht geschlossen hätten. Nur in diesem Fall gibt es also ein Widerrufsrecht.

Kennt der Besucher den messe- und marktähnlichen Charakter der Veranstaltung, kann er nicht „überrumpelt“ werden. Solche vom Zwecke der Leistungsschau geprägte Veranstaltung hat die Rechtssprechung z. B. bei der Grünen Woche in Berlin angenommen. Hier kann also kein Widerrufsrecht geltend gemacht werden.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Rechtsprechung dazu neigt, Verbrauchermessen nicht dem freizeitlichen Bereich zuzuordnen (kein Widerrufsrecht).

3.     Die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Direktvertrieb gehen doch in ihrer Geschäftspraxis oft über das Gesetz hinaus. Hier auch?

Ja! Zahlreiche Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Direktvertrieb sind auch auf Verbrauchermessen vertreten. Hier räumen sie ihren Kunden bei Bestellungen, in denen das gesetzliche Widerrufsrecht nicht gilt, ein freiwilliges Widerrufsrecht von einer Woche ein.

4.     Wie verhalte ich mich, wenn fremde Personen ohne einen vorher verabredeten Termin an der Haustür klingeln?

Seien Sie hier besonders wachsam und verlangen Sie stets nach Legitimationspapieren. Das gilt besonders bei Personen, die bei Ihnen wegen einer Umfrage geklingelt haben oder behaupten, für soziale Einrichtungen zu arbeiten. Oft stecken dahinter Drückerkolonnen, die versuchen Ihnen ein Zeitschriftenabonnement zu verkaufen. Fallen Sie nicht auf die Mitleidsmasche herein und fühlen Sie sich auch nicht durch „traurige“ Schicksale verpflichtet, ein Abonnement einzugehen.

5.     Kann man ein Zeitschriftenabonnement widerrufen?

Ja! Soweit ein Ratenlieferungsvertrag über ein Zeitungs- oder Zeitschriftenabo „an der Haustür“ oder in einer anderen Anbahnungssituation für so genannte Haustürgeschäfte abgeschlossen worden ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Der Widerruf sollte aus Beweisgründen immer schriftlich per Einschreiben oder noch besser per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Bewahren Sie alle Dokumente und Kopien gut auf, bis Sie eine Bestätigung Ihres Widerrufs erhalten haben.

6.     Besteht ein Widerrufsrecht auch bei Zeitschriftenabonnements , die über das Internet oder bei einer Mailingaktion abgeschlossen wurden?

Wird eine Zeitschrift online abonniert, besteht kein  Widerrufsrecht. Das Gleiche gilt für Aboverträge, die mit einer Karte oder einem Brief abgeschlossen werden, welche per Mailing versendet wurden. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn das Abonnement bis zum ersten möglichen Kündigungstermin über der so genannten Bagatellgrenze von mehr als 200 Euro liegt. In der Praxis ist das selten der Fall.

7.     Müssen Online-Abonnements gesondert schriftlich abgeschlossen werden?

Nein, das Bestellformular muss allerdings mit einer Änderungs- und Löschfunktion ausgestattet sein. Weiterhin ist vom Anbieter zu gewährleisten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sonstigen Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss abgerufen und gespeichert werden können. Der Vertragsinhalt ist vom Anbieter außerdem in Textform mitzuteilen.

8.     Was ist bei Zeitschriftenabonnements am Telefon zu beachten?

Seit dem 4. August 2009 können Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, die ein Verbraucher am Telefon abgeschlossen hat, widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalls zwei Wochen oder einen Monat und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.


Stand: 4. August 2009

 
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Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.

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