Verträge, die auf Verbrauchermessen geschlossen werden, sind nicht generell widerrufbar. Ist eine Verbrauchermesse im Sinne der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen als eine Freizeitveranstaltung zu verstehen, gelten aber zum Schutz des Verbrauchers die Bedingungen für Haustürgeschäfte. Demnach darf der Kunde seine Kaufzusage innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Ja! Zahlreiche Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Direktvertrieb sind auch auf Verbrauchermessen vertreten. Hier räumen sie ihren Kunden bei Bestellungen, in denen das gesetzliche Widerrufsrecht nicht gilt, ein freiwilliges Widerrufsrecht von einer Woche ein.
Seien Sie hier besonders wachsam und verlangen Sie stets nach Legitimationspapieren. Das gilt besonders bei Personen, die bei Ihnen wegen einer Umfrage geklingelt haben oder behaupten, für soziale Einrichtungen zu arbeiten. Oft stecken dahinter Drückerkolonnen, die versuchen Ihnen ein Zeitschriftenabonnement zu verkaufen. Fallen Sie nicht auf die Mitleidsmasche herein und fühlen Sie sich auch nicht durch „traurige“ Schicksale verpflichtet, ein Abonnement einzugehen.
Ja! Soweit ein Ratenlieferungsvertrag über ein Zeitungs- oder Zeitschriftenabo „an der Haustür“ oder in einer anderen Anbahnungssituation für so genannte Haustürgeschäfte abgeschlossen worden ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Der Widerruf sollte aus Beweisgründen immer schriftlich per Einschreiben oder noch besser per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Bewahren Sie alle Dokumente und Kopien gut auf, bis Sie eine Bestätigung Ihres Widerrufs erhalten haben.
Wird eine Zeitschrift online abonniert, besteht kein Widerrufsrecht. Das Gleiche gilt für Aboverträge, die mit einer Karte oder einem Brief abgeschlossen werden, welche per Mailing versendet wurden. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn das Abonnement bis zum ersten möglichen Kündigungstermin über der so genannten Bagatellgrenze von mehr als 200 Euro liegt. In der Praxis ist das selten der Fall.
Nein, das Bestellformular muss allerdings mit einer Änderungs- und Löschfunktion ausgestattet sein. Weiterhin ist vom Anbieter zu gewährleisten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sonstigen Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss abgerufen und gespeichert werden können. Der Vertragsinhalt ist vom Anbieter außerdem in Textform mitzuteilen.
Seit dem 4. August 2009 können Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, die ein Verbraucher am Telefon abgeschlossen hat, widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalls zwei Wochen oder einen Monat und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.
Stand: 4. August 2009



