München, den 25. Oktober 2007 – Im Streit um die Widerrufsbelehrung hat der Bundesverband Direktvertrieb das Bundesjustizministerium aufgefordert, die amtliche Musterbelehrung so schnell wie möglich zu überarbeiten. Zuvor hatten mehrere Landesgerichte die Wirksamkeit der derzeit geltenden Fassung in Zweifel gezogen, Ende September hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sichtweise angeschlossen.
Beim Abschluss von so genannten Haustürgeschäften wie auch im Fernabsatz spielt sie eine entscheidende Rolle: die Widerrufsbelehrung. Anbieter, die ihre Kunden nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufklären, verstoßen gegen das Gesetz – der Kunde kann die Ware in diesem Fall jederzeit wieder zurückgeben.

Wolfgang Bohle, Geschäftsführer des Bundesverbandes
Foto: Henrik Wiemer
Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung haben sich Unternehmen bisher auf das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV) verlassen. Darin heißt es unter anderem, dass die Widerrufsfrist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginnt und der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erklärt werden kann – doch laut BGH ist diese Formulierung missverständlich. Denn dem Verbraucher wird eine 14-tägige Widerrufsfrist auch noch nach Erhalt der Ware suggeriert, die nach den Vorgaben des BGB nicht besteht. Im aktuellen Fall hatte eine Kundin ihren Kauf erst nach Erhalt der Ware rückgängig machen wollen, weil sie davon ausgegangen war, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Ware beginnt.
„Schon im Jahr 2002, als das Bundesjustizministerium die ‚Verordnung über Informations- und Nachweispflichten’ erlassen hat, hat der Bundesverband Direktvertrieb auf die Schwachstellen der Musterbelehrung hingewiesen und rechtskonforme Formulierungen vorgeschlagen“, so Wolfgang Bohle, Geschäftsführer des Bundesverbandes Direktvertrieb auf einer Pressekonferenz in München. Um die Rechtssicherheit bei Unternehmen und Verbrauchern wiederherzustellen, wird der Bundesverband dem Bundesjustizministerium nun einen eigenen Vorschlag für eine Muster-Widerrufsbelehrung vorlegen.
„Im Direktvertrieb spielt das Widerrufsrecht eine besonders wichtige Rolle – denn die Möglichkeit, Verträge innerhalb bestimmter Fristen zu widerrufen, sorgt bei Geschäften auf der Wohnzimmercouch für das notwendige Vertrauen zwischen Verkäufer und Käufer. Daher muss die Widerrufsbelehrung einfach und verständlich und so eindeutig wie möglich formuliert sein“, so Bohle.
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Der Verband mit Sitz in Berlin vertritt seit 1967 die Interessen namhafter Direktvertriebsunternehmen des privaten Konsumgüter- und Dienstleistungsbereichs. Zu seinen Mitgliedern zählen so bekannte Unternehmen wie zum Beispiel AVON, The Body Shop At Home, Deutsche Telekom, LichtBlick, Tupperware und Vorwerk. Die Mitgliedsunternehmen haben sich zur Einhaltung so genannter Verhaltensstandards verpflichtet, die für ein faires Miteinander im Direktvertrieb sorgen.
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