Berlin, im April 2005. „Die Regelung über den Zuverdienst von Arbeitlosengeld II-Empfängern muss umgehend nachgebessert werden. Sie ist beschäftigungsfeindlich, denn sie schafft keinen Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit“, erklärte der Vorsitzende des Bundesverbandes Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD), Dr. Hans R. Adelmann anlässlich eines Pressegesprächs in Berlin.
Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland vertritt 33 Direktvertriebsunternehmen, zu denen so bekannte Namen wie Avon, Eismann, Tupperware oder Vorwerk zählen. Die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes bedienen den Kunden mit neben- oder hauptberuflichen Außendienstlern zu Hause. Im Jahr 2004 waren das ca. 206.000 Selbständige - überwiegend Frauen in nebenberuflicher Tätigkeit -, die einen Umsatz von 2,4 Mrd. Euro erzielten und damit für ein durchschnittliches Wachstum von 1 Prozent sorgten. Damit war der Direktvertrieb einmal mehr erfolgreicher als die beiden konkurrierenden Vertriebsformen, der stationäre (Rückgang 2004 von 1,5 Prozent) und der Versandhandel (Rückgang von 3,4 Prozent).
Das könnte sich jedoch in Zukunft ändern, wenn es nicht mehr gelingt, auch Alg II Empfänger für eine Tätigkeit im Außendienst zu gewinnen. Denn wer bei einem monatlichen Verdienst von 400 Euro nur 60 Euro = 15 Prozent behalten darf, dem fehle nach Ansicht des BDD der Anreiz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Tatsächlich sollen mit der unter dem Namen Hartz IV am 1.1.2005 in kraft getretenen Arbeitsmarktreform die Alg II Empfänger auch ermutigt werden, alle Möglichkeiten zur Beendigung und Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu nutzen. Deshalb erlaubt das Gesetz dem Alg II Empfänger ausdrücklich, neben dem Bezug von Alg II auch in selbständiger Erwerbstätigkeit Einkommen zu erzielen. Für die Frage, wie viel denn von dem Nebenverdienst auf das Alg II anzurechnen ist, hält das Gesetz eine komplizierte Anrechnungsregelung bereit. Leider ist diese für den eigentlich Betroffenen, den Alg II Bezieher, nicht nachvollziehbar. Wer nur geringfügig nebenher verdient, hat es zwar einfacher, ist aber auch am schlechtesten dran. Denn er darf mit nur 15 Prozent am wenigsten von seinem Nebenverdienst behalten.
Für den BDD kommt als weiteres Ärgernis hinzu, dass viele gut verdienende Außendienstler zunächst als geringfügig selbständig Tätige in den Direktvertrieb einsteigen. Für diesen Personenkreis ist der Einkommensbereich der Geringfügigkeit nur ein Durchgangsstadium.
„Wir fordern daher von der Rot-Grünen Koalition eine komplette Neugestaltung der Zuverdienstregelungen mit der Maßgabe, dass die so genannten 400-Euro-Jobs – analog geringfügige selbständige Tätigkeit – in vollem Umfang anrechnungsfrei bleiben“, unterstrich der Vorsitzende des BDD, Dr. Hans R. Adelmann.


