FAQs zur Rentenversicherungspflicht im selbstständigen Vertrieb
(Stand: Januar 2010)
- Welcher Personenkreis von selbstständigen Außendienstmitarbeitern fällt unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht?
- Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung?
- Muss ich mich als Selbstständiger irgendwo melden?
- Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
- Müssen denn auch selbstständige Geringverdiener in die Rentenkasse einzahlen?
1. Welcher Personenkreis von selbstständigen Außendienstmitarbeitern fällt unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht?
Selbstständig Tätige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig zwei gesetzlich vorgegebene Kriterien im Rahmen ihrer Tätigkeit erfüllen:
- Der Selbstständige hat keinen versicherungspflichtigen Beschäftigten, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt (die mehr als geringfügige Beschäftigung des Ehepartners genügt);
- Der Selbstständige ist auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig. Letzteres ist der Fall, wenn der Selbstständige mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen über einen Beurteilungszeitraum von ca. 1 Jahr hinweg nur von einem Auftraggeber bezieht. Wer noch für andere Auftraggeber tätig ist, muss von diesen also mehr als 1/6 seiner Einnahmen beziehen, um die Versicherungspflicht entfallen zu lassen.
– Selbstständiger mit einem Auftraggeber, § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI –
Die Versicherungspflicht erfasst auch Selbstständige, die ihre Tätigkeit neben einer hauptberuflichen Beschäftigung, einer Beamtentätigkeit oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit ausüben. Selbstständige mit einem Auftraggeber, die bereits als Zugehörige einer bestimmten, im Einzelnen im Gesetz genannten Berufsgruppe selbstständig und versicherungspflichtig sind, werden aber nicht nochmals wegen ihrer Tätigkeit für einen Auftraggeber versicherungspflichtig.
2. Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung?
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach wird grundsätzlich ein monatliches Arbeitseinkommen (das ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit) in Höhe der Bezugsgröße für die Beitragszahlung zugrundegelegt. Das ist der Regelbeitrag.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung. Es wird jährlich neu festgesetzt und beträgt für 2010 in den alten Bundesländern 2.555 Euro, in den neuen Bundesländern 2.170 Euro, während der Beitragssatz bei 19,9 % liegt. Daraus ergibt sich als monatlicher Rentenversicherungsbeitrag (Bezugsgröße x Beitragssatz), den der Selbstständige grundsätzlich allein aufbringen muss:
- Regelbeitrag (West): 508,45 Euro pM
- Regelbeitrag (Ost): 431,83 Euro pM
Für Existenzgründer gilt von Gesetz wegen, ohne gesonderten Antrag bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der halbe Regelsatz, also 50 % der Bezugsgröße.
Wer ein von der Bezugsgröße abweichendes Einkommen nachweist (vgl. letzter Einkommensteuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters) unterliegt mit dieser Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungspflicht.
Der Mindestbeitrag liegt z. Zt. bei monatlich 79,60 Euro.
– Beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger, § 165 SGB VI –
3. Muss ich mich als Selbstständiger irgendwo melden?
Rentenversicherungspflichtig selbstständig Tätige sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Eine unrichtige, nicht rechtzeitige oder unterlassene Meldung wird als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit Geldbuße geahndet.
– Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen, § 190 a SGB VI –
4. Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer. Der Existenzgründer, der eine selbstständige Tätigkeit für einen Auftraggeber beginnt, kann sich von der Rentenversicherungspflicht für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit befreien lassen.
- Die Befreiung kann auch für die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Im Falle einer dritten Existenzgründung besteht kein Anspruch auf Befreiung.
- Die Befreiung von der Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit setzt allerdings voraus, dass die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt wird. Wird der Antrag dagegen erst später gestellt, beginnt die Befreiung erst im Zeitpunkt der Antragstellung.
Eine altersbedingte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht können Selbstständige nach Vollendung des 58. Lebensjahres beantragen, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit – in dieser Tätigkeit – durch Einschränkung der Tätigkeit auf einen Auftraggeber erstmals rentenversicherungspflichtig werden.
– Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber, § 6 Abs. 1 a SGB VI –
5. Müssen denn auch selbstständige Geringverdiener in die Rentenkasse einzahlen?
Wer eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt, ist weder rentenversicherungs- noch meldepflichtig. Eine selbstständige Tätigkeit ist als geringfügig anzusehen, wenn:
- das Arbeitseinkommen (= steuerlicher Gewinn) regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt oder,
- die Tätigkeit innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, die Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt und das Arbeitseinkommen übersteigt 400 Euro im Monat.
– Versicherungsfreiheit bei geringfügig selbständiger Tätigkeit, § 5 SGB VI, § 8 SGB IV –