FAQs zur Rentenversicherungspflicht im selbstständigen Vertrieb

(Stand: Januar 2010)

  1. Welcher Personenkreis von selbstständigen Außendienstmitarbeitern fällt unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht?
  2. Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung?
  3. Muss ich mich als Selbstständiger irgendwo melden?
  4. Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
  5. Müssen denn auch selbstständige Geringverdiener in die Rentenkasse einzahlen?

1. Welcher Personenkreis von selbstständigen Außendienstmitarbeitern fällt unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht?

Selbstständig Tätige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig zwei gesetzlich vorgegebene Kriterien im Rahmen ihrer Tätigkeit erfüllen:

– Selbstständiger mit einem Auftraggeber, § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI –

Die Versicherungspflicht erfasst auch Selbstständige, die ihre Tätigkeit neben einer hauptberuflichen Beschäftigung, einer Beamtentätigkeit oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit ausüben. Selbstständige mit einem Auftraggeber, die bereits als Zugehörige einer bestimmten, im Einzelnen im Gesetz genannten Berufsgruppe selbstständig und versicherungspflichtig sind, werden aber nicht nochmals wegen ihrer Tätigkeit für einen Auftraggeber versicherungspflichtig.

2. Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach wird grundsätzlich ein monatliches Arbeitseinkommen (das ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit) in Höhe der Bezugsgröße für die Beitragszahlung zugrundegelegt. Das ist der Regelbeitrag.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung. Es wird jährlich neu festgesetzt und beträgt für 2010 in den alten Bundesländern 2.555 Euro, in den neuen Bundesländern 2.170 Euro, während der Beitragssatz bei 19,9 % liegt. Daraus ergibt sich als monatlicher Rentenversicherungsbeitrag (Bezugsgröße x Beitragssatz), den der Selbstständige grundsätzlich allein aufbringen muss:

Für Existenzgründer gilt von Gesetz wegen, ohne gesonderten Antrag bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der halbe Regelsatz, also 50 % der Bezugsgröße.

Wer ein von der Bezugsgröße abweichendes Einkommen nachweist (vgl. letzter Einkommensteuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters) unterliegt mit dieser Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungspflicht.

Der Mindestbeitrag liegt z. Zt. bei monatlich 79,60 Euro.

– Beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger, § 165 SGB VI –

3. Muss ich mich als Selbstständiger irgendwo melden?

Rentenversicherungspflichtig selbstständig Tätige sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Eine unrichtige, nicht rechtzeitige oder unterlassene Meldung wird als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit Geldbuße geahndet.

– Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen, § 190 a SGB VI –

4. Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Von  besonderer praktischer Bedeutung ist die Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer. Der Existenzgründer, der eine selbstständige Tätigkeit für einen Auftraggeber beginnt, kann sich von der Rentenversicherungspflicht für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit befreien lassen.

Eine altersbedingte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht können Selbstständige nach Vollendung des 58. Lebensjahres beantragen, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit – in dieser Tätigkeit – durch  Einschränkung der Tätigkeit auf einen Auftraggeber erstmals rentenversicherungspflichtig werden.

– Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber, § 6 Abs. 1 a SGB VI –

5. Müssen denn auch selbstständige Geringverdiener in die Rentenkasse einzahlen?

Wer eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt, ist weder rentenversicherungs- noch meldepflichtig. Eine selbstständige Tätigkeit ist als geringfügig anzusehen, wenn:

– Versicherungsfreiheit bei geringfügig selbständiger Tätigkeit, § 5 SGB VI, § 8 SGB IV – 
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